Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 65 Duldungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2019 – V ZR 177/17(Pflicht eines Grundstückseigentümers zur Duldung einer Maßnahme des Vertragsnaturschutzes)Zitiert von 12
- OLG Hamm, 15.07.2021 – 5 U 156/15Zitiert von 3
- OLG Hamm, 15.07.2021 – 5 U 153/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 13.05.2025 – 4 KN 41/22Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2022 – 8 A 11313/21.OVGZitiert von 3
- VG Arnsberg, 11.02.2019 – 8 K 3527/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 05.03.2026 – 24 L 76/26
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 – 4 KN 65/20Zitiert von 5
- OLG Zweibrücken, 20.08.2024 – 8 U 37/24
28 Entscheidungen zu § 65 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/65#abs-1 (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/65#abs-2 (2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/65#abs-3 (3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.