Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
Stand: 10.06.2019
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 4 BNatSchG →
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 – 5 S 2117/16Rechtswidrigkeit des Teilwiderrufs eines Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb einer Museumsbahn KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Niedersachsen, 19.04.2018 – 4 KN 368/15Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 18.04.2024 – 4 KN 262/20Zitiert von 6
- VG Koblenz, 25.10.2022 – 1 K 36/22.KO
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 – 10 LC 87/14Zitiert von 1
- OVG Saarland, 12.12.2012 – 2 C 320/11Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.03.2025 – 8 B 730/24.NEZitiert von 2
- VG Wiesbaden, 03.06.2022 – 4 K 767/17.WIZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 23.05.2018 – 5 K 1418/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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