Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/29#abs-1 (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/29#abs-2 (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/29#abs-3 (3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 149 Entscheidungen zu § 29 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2023 – 5 S 1916/21Zitiert von 1
- VG Aachen, 10.12.2001 – 9 K 2800/00Zitiert von 10
- BVerwG, 21.12.2017 – 4 CN 8/16Erfolglose Revision gegen eine naturschutzrechtliche AufhebungsverordnungZitiert von 11
- OVG Saarland, 12.12.2012 – 2 C 320/11Zitiert von 8
- OVG Saarland, 25.06.2009 – 2 C 284/09Zitiert von 8
- BVerwG, 13.06.2019 – 4 BN 2/19Zur Flächengröße eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 BNatSchGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.05.2026 – 9 VR 9.26Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ein straßenaufsichtliches Einschreiten gegen planabweichende Bauausführung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 20.04.2026 – 6 L 2377/25
- VG München, 03.02.2026 – M 29 SN 25.9275
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.