Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/21#abs-1 (1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/21#abs-2 (2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/21#abs-3 (3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/21#abs-4 (4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/21#abs-5 (5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/21#abs-6 (6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 21 BNatSchG →
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.12.2024 – 21 D 86/22.NEZitiert von 1
- OVG NRW, 10.12.2024 – 21 D 65/22.NEZitiert von 1
- OVG NRW, 20.11.2023 – 21 D 24/21.NEZitiert von 3
- OVG Schleswig, 03.09.2025 – 5 KN 12/21
- OVG NRW, 18.12.2009 – 7 D 124/07.NEErfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Festsetzung einer Ortsentlastungsstraße KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008 – 8 A 10976/07Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2025 – 10 S 1455/23Zitiert von 4
- OVG NRW, 28.01.2025 – 21 B 11/25.AKErfolgloser Eilantrag gegen den Zulassungsbescheid für den Hauptbetriebsplan des Tagebaus Hambach KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Halle, 28.11.2024 – 4 A 283/22 HALZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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