Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
Stand: 01.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-1 (1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-2 (2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-3 (3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-4 (4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/10#abs-5 (5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 10 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 20.07.2005 – 1 M 2/04Abweisung der Verbandsklage eines Naturschutzvereins gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Bundesstraße Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- OVG Thüringen, 29.04.2010 – 1 EO 225/09Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 – 5 S 2243/05Normenkontrolle: Erfolgloser Antrag gegen den planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan für eine Kreisstraße Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerwG, 17.01.2007 – 9 A 20.05Zitiert von 295
- OVG Niedersachsen, 12.12.2005 – 7 MS 91/05Zitiert von 7
- OVG Schleswig, 22.07.2025 – 1 KN 22/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 27.01.2025 – 9 LB 30/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2024 – 3a S 9/23Zitiert von 6
- Hamburgisches Verfassungsgericht, 08.12.2023 – 4/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3908)
BGBl. 2021 I S. 3908
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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