Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 7 Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die weitere Verarbeitung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.

§ 5 § 7