§ 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eingabe von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. § 15 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/29?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2016 I S. 3346
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.