§ 11d Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen
Stand: 09.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/11d#abs-1 (1) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/11d#abs-2 (2) Der Unabhängige Kontrollrat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übermittlung nach Absatz 1 vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht, hat die Übermittlung zu unterbleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/11d#abs-3 (3) Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungszweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 2 auf, wird die empfangende Stelle zur unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten aufgefordert.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 11d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.