§ 15 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
Stand: 01.01.2022
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Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten:
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.