§ 15 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
Stand: 01.01.2022
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten:
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 BNDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.04.2021 Ausfertigung
§ 15 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I 771; 2022 I 214)
BGBl. 2021 I S. 771
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.