§ 11f Übermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen
Stand: 09.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/11f#abs-1 (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/11f#abs-2 (2) Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/11f#abs-3 (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche ausländische Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNDG/11f#abs-4 (4) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht öffentliche ausländische Stellen ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 11f eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410)
BGBl. 2023 I Nr. 410
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.