Gesetze / Bußgeldkatalog-Verordnung
BKatV§ 4 Regelfahrverbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/4?asof=2021-07-30#abs-1 (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/4?asof=2021-07-30#abs-2 (2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/4?asof=2021-07-30#abs-3 (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKatV%202013/4?asof=2021-07-30#abs-4 (4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
Änderungsverlauf
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16.08.2024 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. I Nr. 266)
BGBl. 2024 I Nr. 266
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01.09.2023 in Kraft
§ 4 neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
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13.10.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I 4688)
BGBl. 2021 I S. 4688
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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20.04.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2020 (BGBl. I 814)
BGBl. 2020 I S. 814
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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06.10.2017 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I 3549; 2018 I 53)
BGBl. 2017 I S. 3549
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30.09.2017 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2017 I S. 3532
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16.04.2014 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 7a des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
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