Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-07-02#abs-2 (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-07-02#abs-3 (3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-07-02#abs-4 (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-07-02#abs-5 (5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-07-02#abs-6 (6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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