Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 12 Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 18.05.1982 – VII R 98/80Zitiert von 2
- BVerfG, 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86Verfassungswidrigkeit der 1983 eingeführten Kürzung des Kindergelds für BesserverdienendeZitiert von 237
- BSG, 18.03.1999 – B 14 KG 6/97 RAbzweigung von Kindergeld an einen Träger der Sozialhilfe: Kein Anspruch auf Erstattung des nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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