Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über die Bewilligung von Kinderzuschlag ist in entsprechender Anwendung des § 41a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und 3 vorläufig zu entscheiden. Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt § 41a Absatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auch für die vorläufige Entscheidung. Treten in den tatsächlichen Verhältnissen Änderungen ein, aufgrund derer nach Maßgabe von Satz 1 vorläufig zu entscheiden wäre, ist § 40 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zu Unrecht erbrachter Kinderzuschlag nicht zu erstatten ist, soweit der Bezug des Kinderzuschlags den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/11?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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