Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 10 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.06.1994 – 1 BvR 1022/88Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende in den Jahren 1983 - 1987Zitiert von 61
- BVerfG, 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86Verfassungswidrigkeit der 1983 eingeführten Kürzung des Kindergelds für BesserverdienendeZitiert von 212
- BVerfG, 27.08.1999 – 1 BvL 18/90Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2004 – L 1 KG 1274/02
- BVerfG, 29.10.2002 – 1 BvL 16/95Zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen im KindergeldrechtZitiert von 21
- EuGH, 24.01.1991 – C-251/89
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 02.12.2016 – 7 K 83/16Zitiert von 4
- FG Niedersachsen, 16.02.2016 – 7 V 237/15Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 27.06.2006 – 5 LC 260/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/10#abs-1 (1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/10#abs-2 (2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/10#abs-3 (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.