Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 10 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/10#abs-1 (1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. § 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/10#abs-2 (2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/10#abs-3 (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 10 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.06.1994 – 1 BvR 1022/88Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende in den Jahren 1983 - 1987Zitiert von 68
- BVerfG, 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86Verfassungswidrigkeit der 1983 eingeführten Kürzung des Kindergelds für BesserverdienendeZitiert von 237
- BVerfG, 27.08.1999 – 1 BvL 18/90Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2004 – L 1 KG 1274/02
- BVerfG, 29.10.2002 – 1 BvL 16/95Zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen im KindergeldrechtZitiert von 22
- BFH, 14.01.1994 – III R 194/90Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 02.12.2016 – 7 K 83/16Zitiert von 4
- FG Niedersachsen, 16.02.2016 – 7 V 237/15Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 27.06.2006 – 5 LC 260/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2014 I S. 1042
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.