Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 10a Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung
Stand: 15.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/10a#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verlangen, sofern im Einzelfall
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/10a#abs-2 (2) § 62 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/10a#abs-3 (3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/10a#abs-4 (4) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.