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Artikel 5 · BT-Drs. 19/17741 · S. 40

Zu Artikel 5 (Änderung des Telemediengesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Telemediengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 14 TMG)
Zusammen mit der Neuregelung der Nutzungs- und Bestandsdatenerhebung gegenüber Telemediendiensteanbie-
tern in der StPO soll auch das Auskunftsverfahren über Bestands- und Nutzungsdaten gegenüber Behörden neu
geregelt werden. Neuer Regelungsstandort ist sowohl für Bestands- als auch für Nutzungsdaten § 15a TMG. Die
Regelungen die bisher zur Datenbeauskunftung gegenüber Behörden in § 14 TMG enthalten waren, werden dort
daher gestrichen. § 14 TMG regelt daher in den Absätzen 2 bis 5 nur noch die Auskunftserteilung im Zusammen-
hang mit Urheberrechtsverletzungen und der Geltendmachung bestimmter zivilrechtlicher Ansprüche.
Zu Nummer 2 (Einfügung der §§ 15a und 15b TMG)
Zu § 15a TMG:
Aufgrund der zunehmenden Nutzung und gestiegenen Bedeutung von Telemediendiensten, ist die Erhebung von
Bestands- und Nutzungsdaten gegenüber Telemediendiensteanbietern sowohl für die Strafverfolgung als auch für
die Gefahrenabwehr von zentraler Bedeutung. Dennoch ist das Auskunftsverfahren im TMG bisher nur rudimen-
tär geregelt. Insbesondere fehlen Regelungen zur Auskunft anhand von IP-Adressen, zur Abfrage von Passwör-
tern, zur Vertraulichkeit der Auskunft und zur Form des Auskunftsersuchens. Die fehlenden Verfahrensregelun-
gen erschweren das Einholen von Auskünften gegenüber Telemediendiensteanbietern, da der genaue Umfang
ihrer Verpflichtungen nicht hinreichend klar geregelt ist.
Der neue § 15a TMG regelt daher das Auskunftsverfahren gegenüber Telemediendiensteanbietern neu. Die Re-
gelung orientiert sich hierbei an § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Absatz 1 stellt zunächst klar,
dass die Auskunft aufgrund einer Verpflichtung und nur gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen erteilt wer-
den da

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.301 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17741, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 145.222–151.523 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 924b3ac9579339f9….

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