Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 10a Erhebung von Nutzerdaten zur Identifizierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/10a?asof=2021-04-08#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über die nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15c Absatz 1 des Telemediengesetzes) verlangen, sofern im Einzelfall
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/10a?asof=2021-04-08#abs-2 (2) § 62 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/10a?asof=2021-04-08#abs-3 (3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/10a?asof=2021-04-08#abs-4 (4) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1982)
BGBl. 2021 I S. 1982
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441)
BGBl. 2021 I S. 441
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