Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 46 Blitzschutzanlagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen6 Entscheidungen

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

Einzelnorm

§ 45 § 47