Rechtsprechung / VG Köln / 2. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 03.08.2026 – 2 L 1171/26
2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0803.2L1171.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 2 K 3672/26 - gegen die mit Ziff. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.04.2026 erlassene Nutzungsuntersagung wiederherzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in die gesamten Verwaltungsvorgänge betreffend das Grundstück G01, Flurstücke 000 und 0000, Q., Az. N01, zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 3672/26 gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für das Bestehen eines besonderen Interesses am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit der angefochtenen Ordnungsverfügung (S. 4) einzelfallbezogen begründet, warum sie im Falle der formell baurechtswidrigen Nutzung der Antragstellerin vom Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses für die Nutzungsuntersagung ausgeht.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit geht zu Lasten der Antragstellerin aus, denn die von ihr erhobene Anfechtungsklage (Az. 2 K 3672/26) gegen die Nutzungsuntersagung in der Ordnungsverfügung vom 10.04.2026 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Die Nutzungsuntersagung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW),
vgl. nur Beschluss vom 11.07.2011 - 7 B 634/11 - juris m.w.N.,
ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege.
Diese Voraussetzungen sind für die Nutzung des Grundstücks M.-straße 00, 00000 Q. (G01, Flurstücke 000, 0000) durch die Antragsstellerin gegeben. Die Vermietung des auf dem Grundstück vorhandenen Parkraums an Dritte zur Abstellung von Kraftfahrzeugen nebst des Angebots eines Bustransfers zum Flughafen C. ist von der für das Grundstück geltenden baurechtlichen Genehmigungslage nicht gedeckt. Die für das Vorhabengrundstück aktuell geltende immissionsschutzrechtliche Genehmigung des T.-Kreises gem. § 16 BImSchG vom 22.11.2021, die gem. § 13 BImschG auch die baurechtlich zulässige Nutzung der Anlagen auf dem Grundstück festlegt, erlaubt der U. KG den Betrieb von Anlagen zur Behandlung, zur zeitweiligen Lagerung und zum Umschlagen von nicht gefährlichen Abfällen auf dem Vorhabengrundstück.
Die geänderte Parkplatznutzung ist auch genehmigungspflichtig. Von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist auszugehen, wenn die neue Nutzung sich von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. Eine Nutzungsänderung ist also baurechtlich bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann,
vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, juris m.w.N..
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei einer Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude und Parkplatzflächen zur gewerblichen Vermietung an Dritte stellt sich auch für ein als Gewerbegebiet festgesetztes Grundstück insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit dahingehend neu, ob die dem Vorhaben zurechenbaren Immissionen - die etwa durch den vermehrten KfZ-Verkehr auf dem Vorhabengrundstück oder durch KfZ-Türen- und -kofferraumschlagen - auch zur Nachtzeit - verursacht werden - mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar sind. Ob die von der bisherigen Genehmigungslage abweichende Nutzung zur gewerblichen Vermietung von Parkraum an Dritte das Gebot der Rücksichtnahme beachtet, ist im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu klären.
Erweist sich die derzeitige Nutzung der Gebäude und der Parkplatzflächen auf dem streitbefangenen Grundstück durch die Antragstellerin als formell illegal, sind Ermessensfehler der Nutzungsuntersagung nicht ersichtlich. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die im öffentlichen Interesse bestehende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt es, die Nutzung einer baulichen Anlage solange zu untersagen, bis ihre Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht in einem Baugenehmigungsverfahren abschließend geprüft ist. Eine abschließende Prüfung der Vereinbarkeit der veränderten Nutzung mit materiellem Baurecht ist bislang nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat bislang keinen Antrag zur nachträglichen Legalisierung der ohne Genehmigung durchgeführten Nutzungsänderung gestellt, auch nachdem die Antragsgegnerin sie mit Anhörung vom 28.01.2026 auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte. Die Antragstellerin wird durch die Nutzungsuntersagung nicht unangemessen belastet. Sie lässt zu, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits geschlossene Verträge zur Parkraumüberlassung noch erfüllen darf. Ihr wird lediglich untersagt, neue Verträge zur Parkraumüberlassung zu schließen.
Die Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Die Nutzungsuntersagung ist bestimmt genug. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers der Verfügung vom 10.04.2026 ist erkennbar, dass sich die Nutzungsuntersagung auf das Grundstück M.-straße 00, Q. (G01, Flurstücke 000, 0000) bezieht. Das genannte Grundstück wird im Betreff der Ordnungsverfügung vom 10.04.2026 ausdrücklich bezeichnet. Die Nutzungsuntersagung nimmt mit der Formulierung „o.g. Grundstück“ erkennbar Bezug auf das im Betreff genannte Grundstück. Die Aufnahme des Grundstücks in die Betreffzeile der Ordnungsverfügung macht aus Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend deutlich, dass die mit der Ordnungsverfügung erlassene Nutzungsuntersagung das in der Betreffzeile genannte Grundstück betrifft. Soweit die Antragstellerin ihren Betrieb als nicht erheblich störenden Gewerbebetrieb in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet für planungsrechtlich zulässig hält, verkennt sie, dass über die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Betriebes in einem von ihr zu beantragenden bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist. Der Einwand der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin mit dem Erlass der Nutzungsuntersagung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe, greift ebenfalls nicht durch. Der von der Antragstellerin genannte Vergleichsfall formell illegaler Nutzung des Grundstücks G.-straße 0 in Q. weicht vom Sachverhalt im Falle der Antragstellerin ab und hat es gerechtfertigt, gegen den Ordnungspflichtigen für das Grundstück G.-straße 0 zunächst nicht bauordnungsrechtlich einzuschreiten. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin wurde im Falle des Grundstücks G.-straße 0 zunächst von einem bauordnungsrechtlichen Einschreiten abgesehen, weil der Ordnungspflichtige - anders als Antragstellerin - einen Bauantrag zur nachträglichen Legalisierung der geänderten Nutzung gestellt hatte. Nach Angaben der Antragsgegnerin wurde eine Nutzungsuntersagung nach negativem Abschluss des Genehmigungsverfahrens auch im Falle des Grundstücks G.-Straße 0 erlassen.
Erweist sich somit die Nutzungsuntersagung als offensichtlich rechtmäßig, besteht mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes Interesse an deren sofortigem Vollzug.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil im Falle der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - wie hier - der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO der allein statthafte Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist.
Dem Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in die gesamten Verwaltungsvorgänge betreffend das Grundstück G01, Flurstücke 000 und 0000, Q., Az. N01, zu gewähren fehlt jedenfalls der erforderliche Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin über die vom Gericht gem. § 100 VwGO gewährte Akteneinsicht Einsicht in die genannten Verwaltungsvorgänge nehmen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,- € angesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.