Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
Stand: 10.06.2019
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 14 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.03.2008 – V ZR 16/07Zitiert von 13
- OLG Köln, 06.03.1996 – 2 U 98/95Zitiert von 1
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
- OLG Hamm, 10.11.2006 – 34 U 160/05Zitiert von 2
- KG, 26.03.2013 – 21 U 131/08
- OVG Niedersachsen, 05.07.2022 – 12 KS 121/21Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2024 – 10 S 625/24Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 14.09.2023 – 14 U 159/21Zitiert von 1
- VG Minden, 15.03.2023 – 11 K 166/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.