Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 27 Tragende Wände, Stützen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – OVG 3a A 1/23Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – 3a A 60/23Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2013 – OVG 2 N 47.10Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 – 3a A 13/23Zitiert von 4
- VG Cottbus, 12.09.2018 – VG 3 L 722/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 – OVG 10 B 6.11Bauordnungsrecht: Nachbarschutz und Anforderungen an äußere Brandwände bei grenznahen Nebengebäuden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/27#abs-1 (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,
für Balkone nur, wenn sie Teil des Rettungsweges sind,
für offene Gänge nur, wenn sie als notwendige Flure dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/27#abs-2 (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
Einzelnorm