Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 27 Tragende Wände, Stützen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/27#abs-1 (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,

für Balkone nur, wenn sie Teil des Rettungsweges sind,

für offene Gänge nur, wenn sie als notwendige Flure dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/27#abs-2 (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

Einzelnorm

§ 26 § 28