Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Stand: 10.06.2019
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung. Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 99 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2021 – 10 C 5/20Informationszugang in Bezug auf die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des BundesrechnungshofsZitiert von 10
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 4
- BVerfG, 06.12.2022 – 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 · ERatG – NGEUZitiert von 4
- BVerfG, 15.04.2021 – 2 BvR 547/21 · ERatG – eAZitiert von 10
- BAG, 16.10.2018 – 3 AZR 547/17Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - FusionZitiert von 2
- BVerwG, 22.03.2018 – 7 C 30/15 · Auskunft durch den BundesrechnungshofZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.10.2020 – 15 A 1519/16Zitiert von 1
- FG Münster, 20.05.2020 – 15 K 1850/17 UZitiert von 1
- VG Köln, 09.02.2017 – 6 L 2426/16Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2395)
BGBl. 2013 I S. 2395
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.