Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 212
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.01.2023 – 13 K 2382/21Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 14.01.2025 – 12 LB 98/24
- OVG NRW, 21.11.2018 – 15 A 861/17Zitiert von 20
- OVG NRW, 19.03.2013 – 8 A 1172/11Informationsfreiheitsgesetz: Umfang des Anspruchs auf Einsicht in Veräußerungsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12Zitiert von 17
- BVerwG, 17.03.2016 – 7 C 2/15Informationszugang; Einsicht in die Ordner des Vorgangs "Privatisierung L."Zitiert von 138
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.04.2026 – 13 K 4883/20
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 6/25 RVertragsarztrecht: Anforderungen an die Festlegung von Wirkstoffen als Leitsubstanzen in einer regionalen Wirkstoffvereinbarung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 16.12.2025 – 15 A 750/22Zitiert von 3
212 Entscheidungen zu § 6 IFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 IFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.