Gesetze / Informationsfreiheitsgesetz
IFG§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
Stand: 10.06.2019
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Wird zitiert von 230 Entscheidungen zu § 6 IFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.01.2023 – 13 K 2382/21Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 14.01.2025 – 12 LB 98/24
- OVG NRW, 21.11.2018 – 15 A 861/17Kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe von Arzneimittelrabatten nach dem Informationsfreiheitsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG NRW, 19.03.2013 – 8 A 1172/11Informationsfreiheitsgesetz: Umfang des Anspruchs auf Einsicht in Veräußerungsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12Anspruch auf Informationszugang zu Verwaltungsvorgängen betreffend ein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BVerwG, 17.03.2016 – 7 C 2/15Informationszugang; Einsicht in die Ordner des Vorgangs "Privatisierung L."Zitiert von 141
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 30.06.2026 – 29 K 9481/24
- BVerwG, 24.06.2026 – 10 B 6.25Geologiedatengesetz: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; verfassungsrechtlicher Schutz geologischer Fachdaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VG Köln, 16.04.2026 – 13 K 4883/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 IFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.