Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/13427 · S. 6
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13427 Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung A. Allgemeiner Teil Seit 2005 erhalten die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Aus- gleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosig- keit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und So- zialhilfe für Erwerbsfähige (Hartz-IV-SoBEZ). Diese Son- derbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen werden durch die Ländergesamtheit finanziert, indem Umsatzsteuerein- nahmen in Höhe der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszu- weisungen aus dem Länderanteil auf den Bund übertragen werden. Die Höhe der Sonderlasten ist dabei regelmäßig zu überprüfen. Als Ergebnis der aktuell vorgenommenen Überprüfung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Aus- gleich der Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosig- keit für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom- mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat sich ein Betrag von 777 Mio. Euro ab dem Jahr 2014 und damit eine Absenkung gegenüber der bisherigen Höhe um 30 Mio. Euro ergeben. Für den Bund ist die Regelung finanzneutral. Die Lösung ist sachlich nachvollziehbar. Die Bundesregierung befürwortet daher uneingeschränkt die entsprechende Änderung des Fi- nanzausgleichsgesetzes. Die Bundesregierung begrüßt, dass die neuen Länder hierdurch rechtzeitig Planungssicherheit bezüglich des Lastenausgleichs in Form der Hartz-IV- SoBEZ für die kommenden Jahre erhalten. B. Stellungnahme zu den einzelnen Änderungen
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BT-Drs. 17/13427, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 7.992–9.705 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert fca14b3a7be5e7e9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP