Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 76
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 223
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23Erfolglose Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 - Unzulässigkeit mangels Darlegung einer Antragsbefugnis - Zum Recht der Abgeordneten auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung, zur Befugnis des Deutschen Bundestages, das innerparlamentarische Verfahren grds autonom auszugestalten sowie zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Verfahrensgestaltung des Bundestags
- BVerfG, 14.06.2017 – 2 BvQ 29/17Kein Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Streit um Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf Befassung mit einer Gesetzesinitiative (Art. 76 Abs. 1 GG)Zitiert von 2
- BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13Änderungen des Biersteuergesetzes (juris: BierStG 1993) sowie des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 S 1 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 formell verfassungswidrig, mithin mit Art 20 Abs 2, Art 38 Abs 1 S 2, Art 42 Abs 1 S 1 und Art 76 Abs 1 GG unvereinbar - FortgeltungsanordnungZitiert von 7
- BVerfG, 06.03.1952 – 2 BvE 1/51Rechtsgültigkeit des § 96 der Geschäftsordnung des Bundestages v. 6.12.1951. Behandlung von FinanzvorlagenZitiert von 13
- BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvE 4/23 · Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz – eAZitiert von 6
- VG Hamburg, 18.11.2019 – 9 K 4459/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens bzgl des Gebäudemodernisierungsgesetzes - Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses
- FG Münster, 15.12.2025 – 2 K 2922/22 E,G
- BAG, 03.12.2025 – 4 AZR 101/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 76 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/76#abs-1 (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/76#abs-2 (2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/76#abs-3 (3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.