Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 97 Bemerkungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2021 – 10 C 5/20Informationszugang in Bezug auf die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des BundesrechnungshofsZitiert von 9
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021Zitiert von 11
- BVerwG, 22.03.2018 – 7 C 30/15 · Auskunft durch den BundesrechnungshofZitiert von 22
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 25
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 2
- VG Köln, 09.02.2017 – 6 L 2426/16Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 06.11.2014 – 2 K 201.13Zitiert von 2
- OVG NRW, 26.10.2011 – 8 A 2593/10Informationsfreiheit: Anwendbarkeit des IFG auf den Bundesrechnungshof und Zugang zu Prüfungsniederschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/97#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Bundestag und den Bundesrat in Bemerkungen zusammen, die er dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zuleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/97#abs-2 (2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/97#abs-3 (3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/97#abs-4 (4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden den Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler und dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/97#abs-5 (5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet.