Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 97 Bemerkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/97#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Bundestag und den Bundesrat in Bemerkungen zusammen, die er dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zuleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/97#abs-2 (2) In den Bemerkungen ist insbesondere mitzuteilen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/97#abs-3 (3) In die Bemerkungen können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/97#abs-4 (4) Bemerkungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden den Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler und dem Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/97#abs-5 (5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 97 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2021 – 10 C 5/20Informationszugang in Bezug auf die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des BundesrechnungshofsZitiert von 10
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021Zitiert von 14
- BVerwG, 22.03.2018 – 7 C 30/15 · Auskunft durch den BundesrechnungshofZitiert von 27
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53.09Zitiert von 21
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 5
- OVG NRW, 07.10.2020 – 15 A 1519/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 4
- VG Köln, 09.02.2017 – 6 L 2426/16Zitiert von 12
- VG Berlin, 06.11.2014 – 2 K 201.13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 97 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2395)
BGBl. 2013 I S. 2395
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.