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Artikel 2 · BT-Drs. 18/9759 · S. 19

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einbeziehung der Gebührenerhebung der Bundespolizei in den Anwen-
dungsbereich des Bundesgebührengesetzes (Artikel 2). Dies hat zur Folge, dass für die Bundespolizei die allge-
meinen gebührenrechtlichen Regelungen des Bundesgebührengesetzes gelten und die bisherigen im Bundespoli-
zeigesetz geregelten Tatbestände zur Überwälzung der Kosten auf den hierfür Verantwortlichen in der Besonde-
ren Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG zu regeln sind.
Anders als die Änderung des Bundesgebührengesetzes und der Allgemeinen Gebührenverordnung nach Artikel 1
und 4 sollen die Änderungen der fachspezifischen Kostenregelungen für die Bundespolizei nach dem Bundespo-
lizeigesetz (Artikel 2) und dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (Artikel 3) erst nach Ablauf der nach Artikel 6
Absatz 2 des Gesetzentwurfs zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts vorgesehenen Über-
gangszeit am 1. Oktober 2019 in Kraft treten. Dies soll sicherstellen, dass bis zum Inkrafttreten der Besonderen
Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern Kosten für gebührenfähige Leistungen der Bundespo-
lizei auf Grundlage des bisherigen Rechts geltend gemacht werden können.
Die Änderungen nach Artikel 2 machen keine Folgeänderungen im Bundeskriminalamtgesetz und im BDBOS-
Gesetz erforderlich, da in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern auch Gebüh-
ren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach dem Bundeskriminalamtgesetz und dem BDBOS-Gesetz
bestimmt werden können. Folgeänderungen im Zollfahndungsdienstgesetz sind in Artikel 6 geregelt.
Zu Nummer 1
Die in § 19 Absatz 1 Satz 1 BPolG geregelte unmittelbare Ausführung einer Maßn

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.269 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9759, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.449–44.718 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert c2544c3c5db4f099….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP