# § 19 BGSG 1994 — Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Bundespolizeigesetz  
Stand: 02.10.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 19 BGSG 1994

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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