§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Entstehen der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 417)
BGBl. 2017 I S. 417
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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