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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 417

BGBl. 2017 I S. 417 · 6.574 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 417
                                        Gesetz
                          zur Einbeziehung der Bundespolizei
                in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
                                               Vom 10. März 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Bundesgebührengesetzes

   § 2 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird aufgehoben.
2. Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.

                       Artikel 2

                  Änderung des
               Bundespolizeigesetzes

  Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 50 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch

     die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Herausgabe der Sache kann davon
     abhängig gemacht werden, ob die Gebühren
     und Auslagen gezahlt worden sind, die für die
     Sicherstellung und Verwahrung der Sache erho-

     ben werden. Ist eine Sache verwertet worden,

     können die Gebühren und Auslagen aus dem

     Erlös gedeckt werden.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
       Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

   Dem § 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz
tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem
Bundesgebührengesetz erhoben.“

                       Artikel 4
                 Änderung des
        Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
  Dem § 3 Absatz 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-
Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615)
werden die folgenden Sätze angefügt:

„Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung
und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen
zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften
als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwal-
tungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.“

                       Artikel 5

                 Änderung des
       Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes

  In § 6 Absatz 2 des Hohe-See-Zusammenarbeits-
gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095)
werden die Wörter „§ 19 Absatz 2 und“ gestrichen.

                       Artikel 6
                    Änderung des
            Zollfahndungsdienstgesetzes

  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „§ 23

   Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2
   Nummer 4“ ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-

     gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem

     Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausfüh-

     rung einer Maßnahme oder die Sicherstellung
     und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwort-
     lichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften
     als Gesamtschuldner. Die Kosten können im
     Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben
     werden.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1

     Nr. 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-

     mer 4“ ersetzt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
     „Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-
     gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den
BGBl. 2017, Seite 418 — Originalseite als Abbildung
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      Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Aus-
      führung einer Maßnahme entstehen, sind vom
      Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwort-
      liche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten

      können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
      beigetrieben werden.“

  b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
      „In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter
      Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen.
      Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-
      gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den
      Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Aus-
      führung einer Maßnahme entstehen, sind vom
      Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwort-

      liche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten
      können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
      beigetrieben werden. § 23 Absatz 2 bis 4 gilt ent-
      sprechend.“

4. § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes
  gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des
  Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und

  Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen
  zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigeset-
  zes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche
  haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können
  im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben
  werden.“

                       Artikel 7

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Die Artikel 2 bis 6 treten am 1. Oktober 2019 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 10. März 2017
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 417. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 093619aa76f52a28….