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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 417
BGBl. 2017 I S. 417 · 6.574 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einbeziehung der Bundespolizei
in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
Vom 10. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesgebührengesetzes
§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird aufgehoben.
2. Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.
Artikel 2
Änderung des
Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch
die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Herausgabe der Sache kann davon
abhängig gemacht werden, ob die Gebühren
und Auslagen gezahlt worden sind, die für die
Sicherstellung und Verwahrung der Sache erho-
ben werden. Ist eine Sache verwertet worden,
können die Gebühren und Auslagen aus dem
Erlös gedeckt werden.“
Artikel 3
Änderung des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
Dem § 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz
tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem
Bundesgebührengesetz erhoben.“
Artikel 4
Änderung des
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Dem § 3 Absatz 4 des Neue-psychoaktive-Stoffe-
Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615)
werden die folgenden Sätze angefügt:
„Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung
und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen
zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften
als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwal-
tungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.“
Artikel 5
Änderung des
Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes
In § 6 Absatz 2 des Hohe-See-Zusammenarbeits-
gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095)
werden die Wörter „§ 19 Absatz 2 und“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „§ 23
Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4“ ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-
gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem
Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausfüh-
rung einer Maßnahme oder die Sicherstellung
und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwort-
lichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften
als Gesamtschuldner. Die Kosten können im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben
werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Nr. 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4“ ersetzt.
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die §§ 17 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-
gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den

Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Aus-
führung einer Maßnahme entstehen, sind vom
Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwort-
liche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten
können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„In diesen Fällen dürfen die Zollfahndungsämter
Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ergreifen.
Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-
gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den
Zollfahndungsämtern durch die unmittelbare Aus-
führung einer Maßnahme entstehen, sind vom
Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwort-
liche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten
können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden. § 23 Absatz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend.“
4. § 32b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des
Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und
Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen
zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigeset-
zes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche
haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können
im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben
werden.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 bis 6 treten am 1. Oktober 2019 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 10. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 417. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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