Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz

BGG

§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/6#abs-1 (1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/6#abs-2 (2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/6#abs-3 (3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

§ 5 § 7