Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 6 BGG →
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- OLG Düsseldorf, 23.06.2017 – II-1 UF 34/17
- BGH, 12.09.2018 – XII ZB 384/17Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe: Einwand unbilliger Härte bei Elternunterhalt für eine gehörlose HeimbewohnerinZitiert von 3
- OVG Sachsen, 13.05.2019 – 3 L 44/19Zitiert von 2
- VG Berlin, 12.07.2016 – 3 K 8.16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/6#abs-1 (1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/6#abs-2 (2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/6#abs-3 (3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.