Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 48 Namenswahl
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 28
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Nach Gewicht
- BGH, 14.11.2018 – XII ZB 292/15Personenstandssache: Eintragungsfähigkeit des während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens; Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung im Wege einer unter ausländischem Recht erfolgten isolierten Namensänderung als Verstoß gegen den deutschen ordre publicZitiert von 8
- BGH, 20.02.2019 – XII ZB 130/16Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Voraussetzungen des Namenswahlrechts; Erstreckung des Wahlrechts auf rechtswidrig registrierte Namen; Zulässigkeit der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des NamenserwerbsZitiert von 9
- BGH, 26.04.2017 – XII ZB 177/16Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten NamensbestandteilsZitiert von 10
- EuGH, 24.11.2016 – C-541/15
- KG, 17.03.2016 – 1 W 19/15Zitiert von 1
- KG, 15.05.2014 – 1 W 75/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 251/23Personenstandsrecht: Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers nach privatautonomer Namensänderung in GroßbritannienZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2023 – 20 W 147/21Zitiert von 2
- AG Schöneberg, 07.02.2023 – 71c III 106/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 48 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört, ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1. Die Namenswahl ist unzulässig, sofern sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.