Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 46 Familienrechtliche Erklärungen
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/46#abs-1 (1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/46#abs-2 (2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden. Im Fall der Übermittlung der Erklärung als Schriftstück wird für die eigenen Unterlagen eine beglaubigte Abschrift gefertigt und das Original der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt abgegeben.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 46 PStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2016 – XII ZB 609/14Personenstandssache: Behandlung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe als eingetragene Lebenspartnerschaft; Wirksamkeit der Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem RechtZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 23.02.2026 – 13 W 1/26
- AG Schöneberg, 07.02.2023 – 71c III 106/22
- BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer NamenswahlerklärungZitiert von 4
- BGH, 08.12.2021 – XII ZB 60/18Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die Namensführung eines Kindes mit dreifacher Staatsangehörigkeit: Einbeziehung des Vatersnamens bulgarischen Rechts in die Rechtswahl der ElternZitiert von 4
- BGH, 24.05.2017 – XII ZB 337/15Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Überprüfung durch das RechtsbeschwerdegerichtZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 27.12.2024 – 14 W 57/22 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2021 – 20 W 290/19
- KG, 08.03.2018 – 1 W 112/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 PStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.10.2025 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 262)
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01.11.2024 in Kraft
§ 46 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206)
BGBl. 2024 I Nr. 206
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522 111)
BGBl. 2017 I S. 2522
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.