Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 46 Familienrechtliche Erklärungen
Stand: 29.07.2026
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2016 – XII ZB 609/14Personenstandssache: Behandlung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe als eingetragene Lebenspartnerschaft; Wirksamkeit der Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem RechtZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 23.02.2026 – 13 W 1/26
- AG Schöneberg, 07.02.2023 – 71c III 106/22
- BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer NamenswahlerklärungZitiert von 4
- BGH, 08.12.2021 – XII ZB 60/18Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die Namensführung eines Kindes mit dreifacher Staatsangehörigkeit: Einbeziehung des Vatersnamens bulgarischen Rechts in die Rechtswahl der ElternZitiert von 4
- BGH, 24.05.2017 – XII ZB 337/15Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Überprüfung durch das RechtsbeschwerdegerichtZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 27.12.2024 – 14 W 57/22 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2021 – 20 W 290/19
- KG, 08.03.2018 – 1 W 112/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 PStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/46#abs-1 (1) Einer Person deren Name oder Geschlechtseintrag geändert worden ist, wird auf Wunsch eine Bescheinigung von dem Standesamt erteilt, das
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/46#abs-2 (2) Wird eine Erklärung zur Namensführung oder eine andere familienrechtliche Erklärung nach den §§ 41 bis 45b gegenüber einem Standesamt abgegeben, das für die Entgegennahme nicht zuständig ist, sollen dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt die Erklärungsdaten mit dem Wortlaut der Erklärung bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nach § 63 elektronisch übermittelt werden. Im Fall der Übermittlung der Erklärung als Schriftstück wird für die eigenen Unterlagen eine beglaubigte Abschrift gefertigt und das Original der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt abgegeben.