Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 43 Erklärungen zur Namensangleichung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer NamenswahlerklärungZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2021 – 20 W 290/19
- OLG Hamm, 16.04.2014 – 15 W 288/13
- OLG Hamm, 16.04.2014 – 15 W 364/13
- OLG Hamm, 20.03.2014 – 15 W 163/13Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 27.12.2024 – 14 W 57/22 (Wx)
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2023 – 20 W 147/21Zitiert von 2
- OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18
- KG, 17.03.2016 – 1 W 19/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/43#abs-1 (1) Die Erklärungen über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/43#abs-2 (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.