Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 43 Erklärungen zur Namensangleichung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/43#abs-1 (1) Die Erklärungen über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/43#abs-2 (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 43 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.10.2022 – XII ZB 425/21Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer NamenswahlerklärungZitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2021 – 20 W 290/19
- OLG Hamm, 16.04.2014 – 15 W 288/13
- OLG Hamm, 16.04.2014 – 15 W 364/13
- OLG Hamm, 20.03.2014 – 15 W 163/13Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 27.12.2024 – 14 W 57/22 (Wx)
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2023 – 20 W 147/21Zitiert von 2
- OVG Saarland, 26.11.2018 – 2 D 137/18
- KG, 17.03.2016 – 1 W 19/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2017 I S. 2522
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 43 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
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23.01.2013 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I 101)
BGBl. 2013 I S. 101
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11.12.2008 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2008 I S. 2418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.