Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.

§ 952 § 954