Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 23.11.2017 – 2 A 890/16Zitiert von 4
- BGH, 15.11.2016 – 3 ARs 16/16Zitiert von 5
- BGH, 01.06.2016 – 2 StR 335/15Anfrage bei den anderen Strafsenaten: Erfüllung des Tatbestands der Erpressung bei Nötigung zur Herausgabe von BetäubungsmittelnZitiert von 6
- BFH, 05.04.2023 – V R 14/22Ermäßigter Steuersatz für Blut- und GewebetransporteZitiert von 4
- BFH, 16.05.2018 – VI R 45/16Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei LandwirtsehegattenZitiert von 5
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 24/16Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde gegen einen anderen Verwaltungsträger (hier Landkreis) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) für Fundtier (§ 90a BGB)Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 11.09.2024 – 8 U 36/24
- OLG Brandenburg, 28.08.2024 – 4 U 140/23
- LG Aurich, 20.03.2024 – 3 O 762/23Zitiert von 1
23 Entscheidungen zu § 953 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 953 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.