Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 03.06.1958 – 5 StR 179/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImnmNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Heizer Erich T EEE zus LEE geboren sEEEEEEED 1915 ir Tamm,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 7.November 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 7.November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit’sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Raubes in zwei Fällen und wegen räuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von sechs J hren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Sie hat keinen Erfolse.
1. Die auf § 244 Abs.2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht angibt, deren sich das Schwurgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte bedienen können und sollen (BGHSt 2,168).
2. Die Beweiswürdigung des Urteils kann auch nicht etwa als denkgesetzlich fehlerhaft mit der Begründung angegriffen werden, der Tatrichter habe in allen drei Fällen zwar die Glaubwürdigkeit der Zeugen Bi, BED on: KB geprüft und bejaht, aber verkannt, daß sie nicht Tatzeugen seien, und nicht erörtert, ob die diesen Zeugen gegebenen Schilderungen der Opfer selbst glaubhaft seien. Daß das Schwurgericht von der Wahrheit dieser Schilderungen überzeugt war, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere auch daraus, daß es die näheren Umstände erwähnt, unter denen die Betroffenen die unmittelbar vorher an ihnen begangenen Straftaten des Angeklagten den Zeugen erzählt haben, Da der Tatrichter von der Richtigkeit seiner Feststellungen überzeugt war, ist für die Anwendung des Satzes, daß Zweifel am Ergebnis der Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten gehen, kein Raum,
3.Zurr Sachrüge führt die Verteidigung im übrigen nur aus, daß sie "bei der Strafzumessung eine laesio enormis" beanstande, d.h. geltend machen wolle, die
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Taten des Angeklagten gegenüber wehrlosen Häftlingen bei
den verhängten Einzelstrafen von einmal vier Jahren und zweimal zwei Jahren Zuchthaus nicht die Rede sein.
4. Auch die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Das gilt auch von der Anwendung des § 249 StGB auf das gewaltsame Herausbrechen der goldenen Brücke aus dem Munde des Häftlinges CE und deren Wegnahme. Nach der in der Rechtslehre überwiegenden Meinung hören allerdings goldene Plomben und Brücken, sobald sie durch festes Einfügen ein Teil des natürlichen menschlichen Gebisses geworden sind, auf, "frende bewegliche Sachen" im Sinne des § 242 StGB zu sein, weil der lebende menschliche Körper nicht Gegenstand von dinglichen Rechten und auch nicht "Sache!" im Sinne des Strafrechts sein könne. Aber auch wenn man sich dieser Ansicht anschließt, ist das Verhaiten des Angeklagten gegenüber Gebhardt als Raub zu beurteilen, Im Schrifttum wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, daß abgetrennte natürliche Teile des menschlichen Körpers, wie z.B. der abgeschnittene Zopf, nicht ohne weiteres in das Eigentum dessen fielen, zu dessen Körper sie bis dahin gehört haben, “ sondern daß diesem daran nur ein ausschließliches Aneignungsrecht zustehe (vgl. Frank, StGB 18.Aufl. Anm. III 2e zu § 242 und, ihm folgend, v.Liszt-Schmidt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts 25.Aufl. § 127 Fußnoten 4 und 6). Die ganz überwiegende Lehrmeinung aber spricht jener Person den Erwerb des Figent::ims ohne eine besondere Aneignungshandlung schon vom Augenblick der Trennung vom Körper an zu (vgl.2.3. Schönke-Schröder, StGB 8.Aufl. Ann. III 3c,
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Olshausen, StGB 12.Aufl. Anm.6, Dreher-Maassen, StGB.
2.Aufl. Anm.2c zu § 242 StGB; IK 8.Aufl. Vorbemerkung
BI 3 ver § 242; Mezger, Studienbuch Bes.Teil 5.Aufl. S.118; Binding, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts Bes.Teil Bd.1l 2.Aufl. S.258; Oertmann in LZ 1925,511).
Auch für die strafrechtliche Betrachtung bestimmt sich die Frage, wann und wie Eigentum an einer Sache erworben wird, ausschließlich nach bürgerlichem Recht (BGHSt 6, 377,378; Maurach, Dt.Strafrecht Bes.Teil 2.Aufl. § 26 II A 2a; Bruns, Die Befreiung des Strafrechts vom zivilistischen Denken. 1938,.5.291 f.). Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine ausdrückliche Bestimmung über das rechtliche Schicksal abgetrennter Körperbestandteile. Deswegen hält Frank (aa0) einen Aneignungsakt für nötig und den abgetrennten Körperbestandteil bis dahin für herrenlos, weil sich die gegenteilige herrschende Ansicht "auf keinen besonderen Rechtssatz berufen kann". Dem hält Binding (aaO Fußnote 2) entgegen, dieser Rechtssatz fehle in Gesetzesrecht in der Tat; er gehöre aber "wie so oft, dem ungesetzten Rech t an'!. Dazu kann darauf verwiesen werden, daß dieser Rechtssatz auch schon im gemeinen Recht allgemein als geltend behandelt wurde (vgl. Mittelstein,
GA 34,172,176 unter Hinweis auf Jhering und Dernburg: derjenige, von dem der betreffende Teil getrennt wird, sei "offenbar auch der naturgemäße Eigentumsberechtigte; es wäre töricht anzunehmen, daß etwa Okkupation entscheiden sollte). Oertmann (aaO Sp.511,512) findet die von Frank vermißte rechtliche Begründung des unmittelbaren Figentumserwerbs gerade in der rechtlichen Grundanschauung, die zur Ablehnung eines Eigentums am eigenen Körper führt; das beruhe nicht etwa darauf, daß der Körper uns rechtlich fernerstehe, als die uns gehörigen Sachen, sondern ungekehrt gerade darauf, daß er "die unabtrennbare und unverlierbare Leiblichkeit unseres eigenen Ich" bilde. Diese
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"Intensität" sei nehr als das weitestgehende Herrschaftsrecht. Aus diesen, auch rechtlich anerkahnten, noch viel
. engeren Zusammenhang zwischen dem Rechtsträger und seinem Körper folge die Begründung seines Eigentumserwerbs schon
in dem Augenblick, in dem Teile des Körpers .durch die Trennung geeignet werden, Gegenstand besonderer Rechte zu sein. Palandt hält den Rechtsgedanken des § 953 BGB hier
für anwendbar (BGB 17.Aufl. Anm.2 zu § 90). Nach jener Vorschrift’ gehören u.a. Bestandteile einer Sache "auch nach der Trennung dem Figentümer der Sache". Nun ist allerdings weder der menschliche Körper eine Sache, . noch der Mensch dessen Figentümer. Aber die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf abgetrennte Bestandteile des menschlichen Körpers erscheint gerade von dem zutreffenden Grundgedanken Oertmanns aus als zulässig, daß die Ungeeignetheit des menschlichen Körpers, Gegenstand dinglicher Rechte zu sein, die Kehrseite der stärksten Beziehung zwischen Persönlichkeit und Substanz, nämlich des Rechtes der Persönlichkeit ist, und daß aus diesem umfassenden Persönlichkeitsrecht auch das Eigentumsrecht stammt.
Frank hält (aa0) in derartigen Fällen die Bestrafung wegen Diebstahls für "um so weniger gerechtfertigt, als sich regelmäßig der Verletzte nicht an seinem Eigentum, sondern an seinem Körper getroffen fühlen wird". Das trifft gerade beim Verlust von Goldplomben oder -brücken oft nicht zu; es ist bekannt, daß derartige Goldteile häufig bei einer neuen Zahnbehandlung wieder verwendet und ihr Wert dem Patienten vom Zahnarzt gutgebracht wird. Im übrigen verkennt Frank, daß der Wesensgehalt des Verbrechens sich keineswegs in der Verletzung eines Finzelinteresses erschöpft, sondern daß das Verbrechen nicht zuletzt als Pflichtverletzung des . Täters gewertet werden muß (BGHSt 2,364,368). Gerade im vorliegenden Fall aber kann nicht zweifelhaft sein, daß die vom Angeklagten betätigte habgierige Gesinnung und seine
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Gefährlichkeit für die allgemeine Rechtsordnung sich in einem Verhalten offenbart hat, das dem gesetzlichen Tatbestande des Raubes entspricht, Wer zum Krüppel geschossen wird von einem Täter, der ihm nur eine geringe Beute abnehmen konnte, wird sich auch vor allem an seinem Körper und weit weniger an seinem Eirentum getroffen fühlen; trotzdem besteht kein Zweifel daran, daß der Täter nach
88 249,251 StGB zu bestrafen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Börker Hoepner