Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Stand: 10.06.2019
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 96 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.02.2012 – V ZR 102/11Erlöschen des Erbbaurechts: Grunddienstbarkeit als Bestandteil des ErbbaugrundstücksZitiert von 3
- LG GieBen, 23.03.2011 – 1 S 28/10Zitiert von 2
- BFH, 04.06.2025 – II R 47/22Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
- BFH, 09.10.1991 – II R 20/89Zitiert von 15
- BFH, 30.01.1991 – II R 89/87Zitiert von 8
- BFH, 23.10.1985 – II R 111/83Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 14 W 113/25 (Wx)
- BGH, 05.12.2025 – V ZR 238/24Verjährung des Heimfallanspruchs beim Dauerwohnrecht
- BGH, 23.01.2025 – V ZB 10/24Umwandlung eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts in ein subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.