Gesetze / Allgemeines Kriegsfolgengesetz
AKG§ 27 Anmeldestellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 12.07.2019 – 13 OB 350/18Zitiert von 2
- VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 5875/21Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09
- OVG Niedersachsen, 21.04.2004 – 7 LC 97/02Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 21.04.2004 – 7 LC 98/02Zitiert von 5
5 Entscheidungen zu § 27 AKG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/27#abs-1 (1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/27#abs-2 (2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz von anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern zu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen Dienststellen dieser Anspruchsschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AKG/27#abs-3 (3) Anmeldestellen für die Ansprüche ausländischer Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger Staatenloser und nach ausländischem Recht errichteter juristischer Personen ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.