Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 11 Eigentumserwerb an Baulichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.03.2003 – III ZR 170/02Zitiert von 4
- BGH, 04.02.2005 – V ZR 114/04Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 02.04.2019 – 3 U 33/18
- BGH, 27.11.2003 – V ZB 43/03Zitiert von 14
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3066/21
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 995/95Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik an fremden Grundstücken begründeten Nutzungsrechte in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - SchuldrechtsanpassungsgesetzZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.04.2022 – 5 U 42/21
- OLG Brandenburg, 25.08.2020 – 3 U 66/19
- LG Gera, 17.05.2017 – 1 S 263/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SchuldRAnpG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/11#abs-1 (1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/11#abs-2 (2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.