Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 95 Nur vorübergehender Zweck
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/95?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/95?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
Wird zitiert von 492 Entscheidungen zu § 95 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.12.2005 – V ZR 35/05Sachenrecht: Umwandlung einer im Straßengrundstück verlegten Versorgungsleitung in einen Scheinbestandteil durch Übereignung ohne Trennung vom Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 69/20Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden ZweckZitiert von 14
- VG Minden, 29.11.2022 – 9 K 2175/19
- VG Potsdam, 08.03.2018 – 1 K 826/16Zitiert von 4
- VG Schleswig, 30.11.2016 – 8 A 103/14Zitiert von 2
- OLG Köln, 11.01.2005 – 15 U 146/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Karlsruhe, 21.10.2026 – 1 O 25/21Beschädigung einer Fernwärmeleitung bei Ankerbohrarbeiten: Haftung von Bauunternehmer, Bohrunternehmen und Architekt als Gesamtschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 15.10.2026 – 20 A 171/23Wasserrecht: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Sanierung einer Gewässerverrohrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.09.2026 – V ZR 218/24Eigengrenzüberbau: Duldungspflicht analog § 912 BGB bei einem verschachtelten Überbau trotz Baurechtswidrigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.