Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OVG Saarland, 31.03.2023 – 2 A 94/22Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 30.11.2010 – 6 U 66/08Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 19.03.2025 – 14 O 119/23
- OLG Brandenburg, 28.08.2024 – 4 U 140/23
- VG Frankfurt (Oder), 14.02.2019 – VG 5 K 1620/17Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 30.11.2010 – 6 U 51/08
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Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.