Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1100 Rechte des Käufers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 23.06.2006 – V ZR 17/06Zitiert von 12
- OLG Dresden, 14.07.2023 – 22 U 2509/21
- OLG Düsseldorf, 11.10.2002 – 14 U 89/02
- OVG Niedersachsen, 25.10.2023 – 4 LA 142/22Zitiert von 5
4 Entscheidungen zu § 1100 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.