Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 233 § 13 Verfügungen des Eigentümers
Stand: 10.06.2019
Wird vor dem 3. Oktober 2000 die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten desjenigen beantragt, der nach § 11 Abs. 2 Eigentümer ist, so übersendet das Grundbuchamt dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine Nachricht hiervon. Das gilt auch für Verfügungen, deren Eintragung dieser Eigentümer vor dem 3. Oktober 2000 beantragt oder beantragen läßt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 233 § 13 BGBEG →
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- BGH, 20.10.2000 – V ZR 194/99Zitiert von 13
- BGH, 13.06.2002 – IX ZR 196/01Zitiert von 5
- BGH, 26.03.1999 – V ZR 368/97Zitiert von 9
- BFH, 13.04.2010 – IX R 41/09Bindung des BFH an Vertragsauslegung durch das FG - Kein Erwerb eines Rückübertragungsanspruchs bei bestandskräftiger Ablehnung der RestitutionZitiert von 1
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