Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

Stand: 01.08.2023

Bund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/77#abs-1 (1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/77#abs-2 (2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.

§ 76 § 78