Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
Stand: 01.08.2023
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 08.05.2014 – 3 W 57/13
- OLG Karlsruhe, 29.04.2024 – 19 W 21/24 (Wx)
- KG, 27.11.2020 – 22 W 13/20
- KG, 23.07.2020 – 22 W 1005/20
- VG Wiesbaden, 09.07.2015 – 25 K 1066/13.WI.DZitiert von 4
- OLG Zweibrücken, 26.06.2013 – 3 W 41/13
Zuletzt entschieden
- KG, 07.03.2012 – 25 W 95/11Zitiert von 6
- LG Düsseldorf, 27.06.2011 – 13 O 368/10 U.
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2005 – 11 Sa 260/05Zitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 77 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/77#abs-1 (1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/77#abs-2 (2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.