Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 707 Anmeldung zum Gesellschaftsregister
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 87
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.08.2007 – I-15 U 177/06
- BGH, 19.03.2007 – II ZR 73/06Publikumsgesellschaft: Anforderungen an die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung laufender Beitragspflichten über die Einlageschuld hinaus (§ 707 BGB) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- OLG Karlsruhe, 12.08.2024 – 14 W 52/24 (Wx)
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 – 14 U 12/12Zitiert von 2
- BGH, 05.11.2007 – II ZR 230/06Zitiert von 6
- BGH, 23.01.2006 – II ZR 126/04Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 12.09.2025 – 10 S 41/25
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 14 W 70/25 (Wx)
- BGH, 03.07.2025 – V ZB 17/24(Möglichkeit einer Eigentumsübertragung durch eine nicht eingetragene GbR)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 707 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/707#abs-1 (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/707#abs-2 (2) Die Anmeldung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/707#abs-3 (3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/707#abs-4 (4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.