Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 735 Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/735#abs-1 (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/735#abs-2 (2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/735#abs-3 (3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
Wird zitiert von 100 Entscheidungen zu § 735 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2012 – II ZR 148/10Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel gestützten Entscheidung der Gesellschafterversammlung; treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht; Berücksichtigung einer Ausfallquote bei Festlegung der Höhe der Nachschussforderungen gegen die GesellschafterZitiert von 9
- BGH, 15.11.2011 – II ZR 266/09Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Ermittlung des auf jeden Gesellschafter entfallenden Fehlbetrages in der Auseinandersetzungsbilanz; Mehrheitsbeschluss über die Berücksichtigung einer Ausfallquote bei Festlegung der Höhe der Nachschussforderungen gegen die GesellschafterZitiert von 37
- BGH, 20.11.2012 – II ZR 98/10Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel gestützten Entscheidung der Gesellschafterversammlung; treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht; Berücksichtigung einer Ausfallquote bei Festlegung der Höhe der Nachschussforderungen gegen die GesellschafterZitiert von 9
- BGH, 20.11.2012 – II ZR 99/10Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel gestützten Entscheidung der Gesellschafterversammlung; treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht; Berücksichtigung einer Ausfallquote bei Festlegung der Höhe der Nachschussforderungen gegen die GesellschafterZitiert von 5
- BGH, 15.11.2011 – II ZR 272/09Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten BeschlussZitiert von 1
- BGH, 27.10.2020 – II ZR 150/19Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Einforderung von Nachschüssen durch den LiquidatorZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.03.2026 – II ZR 91/25Umdeutung einer Leistungsklage in ein Feststellungsbegehren nach Auflösung einer GesellschaftZitiert von 1
- BGH, 03.07.2025 – V ZB 17/24(Möglichkeit einer Eigentumsübertragung durch eine nicht eingetragene GbR)Zitiert von 2
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 32/24Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-GrundstückeZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 735 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.