§ 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 02.09.2021 – C-116/20
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 184/19Kommanditgesellschaft: Vorliegen einer rückständigen Einlage im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten; Änderung des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der Fälligkeit der noch offenen PflichteinlageZitiert von 3
- EuGH, 07.04.2022 – C-116/20Gemeinsame Agrarpolitik: Anforderungen an den Nachweis des Nutzungsrechts an Weideland im Rahmen der einheitlichen Flächenzahlung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 11.03.2021 – VII ZR 196/18Schiedswesen: Klageerhebung vor Einholung eines als Anspruchsvoraussetzung vereinbarten SchiedsgutachtensZitiert von 25
- OLG München, 02.03.2022 – 7 U 5659/20
- LG Mannheim, 08.10.2010 – 7 O 20/10 Kart
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 27.02.2025 – 30 O 235/17
- OLG München, 16.01.2025 – 23 U 5949/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 431 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/431#abs-1 (1) Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/431#abs-2 (2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.