Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 737 Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
Stand: 01.01.2024
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 737 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.05.2007 – 15 W 145/07Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 28.04.2016 – 5 U 79/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 02.05.2012 – I-8 U 20/11
- OLG Hamm, 28.01.2009 – 8 U 176/06Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 15.07.2014 – 3 U 1462/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 19.06.2023 – 8 U 21/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG München II, 19.08.2024 – 16 T 9523/24
- OLG Brandenburg, 26.06.2024 – 7 U 215/20Zitiert von 2
- BGH, 17.01.2023 – II ZR 76/21Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Ausschluss eines Gesellschafters von der Abstimmung; Pflicht zur Beteiligung des einem Stimmverbot unterliegenden Gesellschafters an der Willensbildung der GesellschaftZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 737 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.