Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 737 Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.05.2007 – 15 W 145/07Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 28.04.2016 – 5 U 79/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 02.05.2012 – I-8 U 20/11
- OLG Hamm, 28.01.2009 – 8 U 176/06Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 15.07.2014 – 3 U 1462/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 19.06.2023 – 8 U 21/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2024 – II ZR 37/23Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gegen GesellschafterbeschlüsseZitiert von 9
- LG München II, 19.08.2024 – 16 T 9523/24
- OLG Brandenburg, 26.06.2024 – 7 U 215/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 737 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.