§ 138 Auflösungsgründe
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/138#abs-1 (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/138#abs-2 (2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/138#abs-3 (3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 138 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.1999 – VII ZR 53/97Gesellschaftsrecht: Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Kommanditisten beim Ausscheiden des Komplementärs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 12
- AG Hamburg, 12.02.2024 – 67g IN 255/23
- OLG Hamm, 01.12.1998 – 15 W 404/98
- BGH, 17.12.2001 – II ZR 31/00Zitiert von 4
- BGH, 14.02.2000 – II ZR 155/98Zitiert von 10
- BFH, 01.07.1992 – II R 70/88Schenkungsteuer: Abgrenzung des auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Ausscheidens von der Anteilsübertragung im Rahmen von § 7 Abs. 7 ErbStG 1974 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 28.10.2024 – 20 U 30/24Zitiert von 1
- FG Hamburg, 25.11.2015 – 2 K 203/13
- OLG Karlsruhe, 25.10.2006 – 7 U 11/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 138 geändert durch Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
BGBl. 2023 I Nr. 411
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.